Der Regierungsrat wird gebeten, die Verordnung zum kantonalzürcherischen Einführungsge-
setz zum Krankenversicherungsgesetz (VEG KVG) dahingehend anzupassen, dass unnötige
Krankenkassen-Betreibungen vermieden werden.
Begründung:
Gemäss dem Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, wel-
cher Anfang April publiziert wurde, mussten von den Krankenversicherern im Jahre 2018 fast
200‘000 Betreibungsbegehren eingeleitet werden (im Jahresbericht wird davon gesprochen,
dass sich die Zahl der Betreibungen der Krankenversicherer innert weniger Jahre verdoppelt
habe). Damit macht die Zahl der Krankenkassen-Betreibungen gut 50 % aller im Kanton
Zürich eingeleiteten Betreibungen aus. Angesichts dieser ungeheuerlich hohen Zahlen ist
dringend Handlungsbedarf angezeigt. Die SVA des Kantons Zürich hat den Krankenversi-
cherern (gestützt auf KVG 64a) für die Versicherten letztes Jahr 48 Mio. Franken rückvergü-
tet. Dies gestützt auf Verlustscheine, welche die Krankenversicherer bei den Betreibungs-
ämtern für offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen erwirkt haben. Viele
dieser Betreibungen sind aber unnötig, da zum Vornherein feststeht, dass die Betreibung mit
einem Verlustschein enden wird. Die Krankenversicherer zeigen überdies an einem erfolg-
reichen Pfändungsverfahren ohnehin nur ein beschränktes Interesse, da sie doch gestützt
auf KVG 64a stets 85 § der geltend gemachten Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligun-
gen, Betreibungskosten und Verzugszinsen (KVG 64a III) rückvergütet erhalten. Die im
Laufe des Betreibungs- resp. Pfändungsverfahrens verursachten Betreibungsgebühren in
der Höhe von schätzungsweise rund 100 bis 150 Franken pro Verlustschein (Gebühren des
Einleitungs- und des Pfändungsvollzugsverfahrens zusammen) sind somit zu einem erheb-
lichen Teil unnötig und werden den Krankenversicherern refinanziert. In der Summe sind
dies wahrscheinlich jährlich wiederkehrend 6.5 bis 9.75 Mio. Franken, welche den Kranken-
versicherern für Betreibungsgebühren refinanziert werden müssen. Dies alles auf dem
Buckel der schuldnerischen Versicherten, deren Passiven sich Jahr für Jahr auf diese Weise
unnötigerweise vermehren, da ohnehin sehr häufig von Beginn weg offensichtlich ist, dass
nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, die Forderungen der Krankenversicherer
zu bezahlen. Aus diesem Grunde ist das gegenwärtige Verfahren zu überdenken und in
angemessener Weise anzupassen. Denkbar wäre, § 21 VEG KVG abzuändern resp. zu ergänzen und neu einen Betreibungsre-
gisterauszug als dem Verlustschein gleichgestellter Rechtstitel im Sinne von Art. 105i Ver-
ordnung zum eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz (KVV) dann anzuerkennen,
wenn aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgeht, dass im laufenden Jahr oder aber in
den letzten sechs Monaten bereits ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Gemäss Art.
105i KVV sind Rechtstitel, welche das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten
Person belegen, einem Verlustschein, welcher über diese ausgestellt wird, gleichgesetzt.
Der Kanton besitzt die Kompetenz, die betroffenen Rechtstitel zu bezeichnen. Wenn in
einem laufenden Jahr oder zumindest in den letzten sechs Monaten bereits anderweitig ein
Verlustschein über eine versicherte Person ausgestellt worden ist und dies aus dem Be-
treibungsregisterauszug hervorgeht, sollte letzterer als ausreichender Rechtstitel genügen,
damit deren Zahlungsunfähigkeit feststeht. Dies würde sowohl Betreibungsämter als auch
schuldnerische Versicherte entlasten – und letztlich würden mehr Mittel für die Ausrichtung
von Prämienverbilligungen an die Versicherten zur Verfügung stehen.