Die Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) und das Gesetz über das
St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1; abgekürzt BRG) sehen im Fall einer Einsprache gegen den
Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde– und Ortsbürgerrecht zu erteilen, vor, dass die
Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde über die Erteilung
des Gemeinde– und Ortsbürgerrechts beschliesst.
Einbürgerungswillige Personen haben das Recht auf einen begründeten, willkür– und diskrimi–
nierungsfreien Entscheid. Das gesamte Verfahren muss diesen Grundsätzen gerecht werden.
Nun zeigt die erstmalige Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs in einem Gemeindeparlament
grosse Schwierigkeiten in der Umsetzung des Einspracheverfahrens. Die öffentliche Diskussion
eines Einbürgerungsentscheids kann die Persönlichkeitsrechte der einbürgerungswilligen Per–
son verletzen.
Da das zuständige Departement volle Akteneinsicht hat und auch besonders schützenswerte Da–
ten bearbeiten kann, wäre es im Fall einer Einsprache angebracht, dass das zuständige Depar–
tement über die Einsprache entscheidet und nicht die Bürgerversammlung oder das Gemeinde–
parlament. Dies ganz in dem Sinne, dass Einbürgerungsentscheide die Merkmale eines Verwal–
tungsakts aufweisen.
Die Regierung wird eingeladen, dem Rat einen Entwurf zur Einleitung einer Teilrevision der Kan–
tonsverfassung sowie des Gesetzes über das St.Gallen Bürgerrecht vorzulegen, damit künftig
das zuständige Departement über gültige Einsprachen entscheidet. Die Teilrevision der Verfas–
sung ist mit anderen Anpassungen zu koordinieren.»