Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
1. Die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene nach sieben Jahren ist nach den gesetzlichen (z. B.
SHG) und verfassungsrechtlichen Vorgaben auszurichten.
2. Die Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl– und Flüchtlingsbereich (SAFV) ist bei den Grundbe-
darfsleistungen entsprechend anzupassen.Begründung:
Im Vortrag der Konsultation zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl– und Flüchtlingsbereich (SAFV) haben wir mit grossem Befremden festgestellt, dass der Grundbedarf für vorläufig Aufgenomm ene nach sieben Jahren in der Asylsozialhilfe (VA 7+) unter den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben berechnet wird. Die Kürzungen sind derart hoch, dass das Existenzminimum bei weitere unterschritten wird (382 Franken pro Monat pro Person, bei Familien teilweise tiefer). Diese auf unbestimmte Dauer reduzierten Grundbedarfsleistungen verletzen das geltende kantonale SHG (u. a. Art. 30), verschiedene Grundrechte (u. a. die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot) und bei Kindern auch die UNO –Kinderrechtskonvention, die von der Schweiz ratifiziert worden ist. Mit monatlich 382 Franken kann kein Mensch im Kanton Bern leben. Die angestrebte gesellschaftliche Integration ist mit diesen Ansätzen unmöglich. Obschon das Berner Stimmvolk in der SHG–Revision vom Mai 2019 selbst eine 15 Prozent–Kürzung des Grundbedarfs für VA 7+ abgelehnt hat, schlägt die Gesundheits–, Sozial– und Integrationsdirektion (GSI) nun eine vierfach höhere Senkung vor. Dies ist eine Missachtung des Volkswillens und muss korrigiert werden.
Begründung der Dringlichkeit: Die Konsultation zur SAFV läuft, und es ist wichtig, dass das Anliegen
eingebracht wird, bevor der RR–Beschluss steht.