Das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 (neu) Der Staat kann den Gemeinden aus dem Verkehrsfonds Beiträge an eine
siedlungs– und landschaftsverträgliche Einbettung von Bahninfrastrukturanlagen leisten.
Begründung:
Im Zuge der FABI–Vorlage ist per 1. Oktober 2016 eine neue Verordnung des Bundes über
die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) in Kraft
getreten.
Bei dieser Verordnung geht es auch um Ausbaumassnahmen bei der Bahninfrastruktur,
welche ergriffen werden können, um die Projektierung qualitativ gegenüber dem Minimal–
standard zu verbessern. Beispiele wären eine alternative Linienführung, eine neue oder
die Verlegung einer bestehenden Haltestelle, eine alternative Ausführung der Publikums–
anlagen oder alternative Zugänge zur Bahnanlage.
In Artikel 35 KPFV wird definiert, wie zusätzliche oder alternative Massnahmen durch Dritte
zu finanzieren sind.
Eisenbahnprojekte im immer dichter besiedelten Kanton Zürich sind beim Schutz der
Bevölkerung vor Lärm und anderen Immissionen sowie bezüglich einer landschaftsverträg–
lichen Linienführung besonders anspruchsvoll. Wenn auf diese Anliegen aus finanziellen
Gründen nicht eingegangen werden kann, drohen massive Verzögerungen durch politischen
und juristischen Widerstand aus den Gemeinden. Es kann darum im Interesse des Kantons
liegen, Eisenbahnprojekte des Bundes in einem Standard zu realisieren, der über die mini–
malen gesetzlichen Anforderungen des Lärm– und Landschaftsschutzes hinausgeht. Damit
sollen räumliche sowie soziale Aspekte und die Siedlungsqualität stärker gewichtet werden.
Dafür sollen die nötigen zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden können, sofern
sich vorgängig die Gemeinden ebenfalls zu Beiträgen bereit erklärt haben.
Es ist daher eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, Projektanpassungen mit den oben
erwähnten Zielen aus dem Verkehrsfonds in der Planung zu unterstützen oder auch in der
Ausführung mitfinanzieren zu können.