Der Bund vergibt seine Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Unternehmen, welche die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsschutzbestimmungen (Arbeitsgesetz; Unfallversicherungsgesetz) sowie der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann (Bundesverfassung; Gleichstellungsgesetz) gewährleisten. Die Anbieterinnen und Anbieter müssen gegenüber dem Bund mittels Selbstdeklaration bestätigen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Die Einhaltung wird mittels stichprobenartigen Kontrollen – teils durch paritätisch zusammengesetzte Organisationen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden – kontrolliert. Bei Nichteinhaltung drohen unter anderem Konventionalstrafen.
Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Diesen Grundsatz halten Art. 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) sowie Art. 6 und 7 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) fest. Im kantonalen Gesetz über die öffentliche Beschaffung (SRL 733) sind ähnliche Vergabegrundsätze festgelegt, die auch für die Gemeinden gelten.
Damit sollen unter anderem Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbieterinnen und Anbietern verhindert werden. Arbeitgebende, welche die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau respektieren, sollen gegenüber denjenigen, die dies nicht tun, nicht benachteiligt werden.
Der Stadtrat wird gebeten, die obgenannten Vorgaben – soweit diese über die kantonalen Vorgaben hinausgehen – und Kontrollmechanismen des Bundes für sein Beschaffungswesen verbindlich zu übernehmen.