Durch die Berichterstattung der Wochenzeitung (WOZ) vom 6. September 2018 ist bekannt gewor-
den, dass die an der Fassade des Hotels Schweizerhof angebrachten Kameras einen grossen Teil
des Berner Bahnhofplatzes dauernd filmen. Davon sind täglich tausende von Passanten betroffen,
welche dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden. Die Bearbeitung von Daten von
natürlichen und juristischen Personen durch Private (und dazu gehören selbstredend auch Video-
überwachungen) richtet sich nach den Bestimmungen des Eidgenössischen Datenschutzgesetzes.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Videoüberwachung von Personen nur erlaubt, wenn sie durch
Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder
durch eine gesetzliche Bestimmung gerechtfertigt sind. Um dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
nachzukommen, dürfen Videokameras zudem nur so aufgestellt werden, dass lediglich die für den
verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen, wobei unbeteiligte
Personen auf den Bildern nicht erkennbar sein dürfen. Mit der dauernden Überwachung eines
grossen Teils des Bahnhofsplatzes wird das Verhältnismässigkeitsprinzip durch die Betreiber des
Hotels Schweizerhof verletzt, wobei das überwiegende private Interesse an diesen Videokameras
an und für sich fraglich ist, da der Schutz von Personen und Sachen im konkreten Fall auch durch
mildere Massnahmen gewährleistet werden könnte. Im Weiteren muss für alle Personen klar er-
sichtlich sein, wer für die angebrachte Kamera verantwortlich zeichnet. Betroffene können gemäss
Art. 8 DSG jederzeit verlangen, Einsicht in die Aufzeichnungen zu erhalten, und dass unrechtmäs-
sig erstellte Aufnahmen gelöscht werden. Dazu müssen die Betroffenen aber überhaupt wissen,
dass Aufnahmen von ihnen gemacht werden. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich-
keitsbeauftragte (EDÖB) führt auf seiner Website aus, dass es nicht zulässig ist, dass Privatperso-
nen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben. Es ist unerheblich, ob die den
öffentlichen Raum überwachenden Kameras auf öffentlichem oder privatem Grund installiert sind.
Aufnahmen von Personen, welche sich auf öffentlichem Grund bewegen, sind nur von der Polizei
im Rahmen der Strafgesetzgebung zulässig. Die Videoüberwachungskameras des Hotels Schwei-
zerhof, welche Aufnahmen im öffentlichen Raum erstellen, verstossen daher sowohl gegen das
Prinzip der Rechtmässigkeit als auch der Verhältnismässigkeit. Umso mehr erstaunt, dass die Poli-
zei dieses widerrechtlich erstellte Bildmaterial zu Ermittlungszwecken heranzieht. Es ist zudem
äusserst befremdlich, dass Private in der Stadt Bern offensichtlich ohne jegliche Einschränkung
Daten von Privatpersonen widerrechtlich sammeln, bearbeiten und weitergeben können.
Wir fordern den Gemeinderat auf:
1. Beim EDÖB vorstellig zu werden, damit die illegale Situation beim Hotel Schweizerhof umge-
hend behoben wird
2. Die Zuständigkeiten zwischen dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und der Stadt
Bern zur Überprüfung von Videoüberwachungen auf privatem Grund der Stadt Bern zu klären
und geeignete Massnahmen zu ergreifen
3. Die Einführung eines öffentlich zugänglichen Registers und die Eintragungspflicht für private
Überwachungskameras zu prüfen
4. Die Erhöhung des Stellenplans für die Datenschutzstelle der Stadt Bern zu prüfen, damit die
mit der Digitalisierung einhergehenden neuen Aufgaben erfüllt werden können
5. Die Schaffung von Regelungen und Kontrollmöglichkeiten für private Überwachungs- und Vi-
deokameras zu prüfen
6. Zu prüfen, wie Bürger/-innen vor unberechtigter privater Videoüberwachung geschützt und
über ihre diesbezüglichen Rechte informiert werden können.