USR IV oder “Shareholder’s Value” 17 (SV 17): Neues Steuerschlupfloch verhindern!

Während die Vorlage zur Steuervorlage 17 von der ständerätlichen Kommission bei der Dividendenbesteuerung und beim Kapitaleinlageprinzip klar mit Mehreinnahmen zu verbessern ist (vgl. eSPress vom 23.5.), droht unter dem Begriff „Aufdeckung stiller Reserven“ ein gigantisches Steuerschlupfloch neu ins Gesetz zu schlüpfen. Das muss verhindert werden!

Der Bundesrat antwortet ausweichend auf meine Interpellation 18.3269 „Wäre die Aufdeckung stiller Reserven beim Zuzug aus dem Ausland ein neues, reputationsschädigendes Steuerschlupfloch?“. Wer das Konzernrechnungslegungsrecht kennt, warnt vor einem neuen Steuerschlupfloch, welches das Potenzial des Kapitaleinlageprinzips (KEP) mit zurzeit über 2‘000 Milliarden genehmigten steuerfreien Ausschüttungen an Aktionäre noch übertreffen könnte.

Klar ist: für die heutigen Statusgesellschaften senkt eine gesonderte reduzierte Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven während fünf Jahren den steuerbaren Gewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. Botschaft zur Steuervorlage 17 (SV17). Erst nach Ablauf dieser fünf Jahre unterstehen die heutigen Statusgesellschaften dann der ordentlichen Besteuerung wie alle anderen Aktiengesellschaften. Zwar wird diese Steuerermässigung in die sogenannte Entlastungsbegrenzung einbezogen. Kantone und Gemeinden müssen ihre Bevölkerung jedoch transparent über die entstehenden Steuerausfälle informieren. Besonders raffiniert ist der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen vorgegangen. Per Verordnung hat er es Statusgesellschaften ermöglicht, den spontanen Informationsaustausch von steuermindernden Steuervorbescheiden (sogenannten „Rulings“ -BEPS-Massnahme 5) mit anderen Ländern zu umgehen.

„Stille Reserven einschliesslich selbst geschaffener Mehrwert“ als Fass ohne Boden für steuerfreie Gewinne

Der Bundesrat will die Aufdeckung stiller Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts der Gewinnsteuer entziehen, und zwar sowohl bei Zuzug aus dem Ausland als auch beim inländischen Übergang der Statusgesellschaften zur ordentlichen Besteuerung (Art. 61a DBG und 24c StHG).

Er schweigt sich sowohl in der Botschaft als auch in der Antwort zu meiner Interpellation 18.3269 darüber aus, dass es den Begriff der „stillen Reserven“ bei allen AG’s nicht mehr gibt, die gemäss IPSAS oder Swiss Gap FEER nach „true and fair view“-Standards Rechnung legen. Ausweichend verweist der Bundesrat auf einen „aktuellen Stand der Arbeiten in der OECD“ und Regelungen bspw. in Deutschland, ohne eine Gesetzesbestimmung zu nennen. Jedenfalls kennt das deutsche Lexikon des Rechnungswesens von 2011 das Stichwort stille Reserven nicht (mehr),

Fakt ist: Alle zivilisierten Staaten besteuern ihre Aktiengesellschaften beim Wegzug – zum Beispiel in die Schweiz – zum Verkehrswert ihrer Aktiven bzw. rechnen vollumfänglich ab mit ihnen. Die vom Bundesrat verwendete „Spiegelbildlichkeit“ ist ein falsches Bild. Würde eine Firma von den Niederlanden in die Schweiz ziehen und stille Reserven aufdecken, so würde es sich aus Sicht der Niederlande in der Schweiz um eine „verbotene Antrittsprämie“ handeln!

Gemäss Botschaft Seite 2613 will der Bundesrat Gesellschaften aus Offshore-Standorten in die Schweiz holen. Woher sagt er nicht. Die Schweiz als Steuerfluchthelferin – das darf es nicht sein!

Ebenso problematisch ist die Aufdeckung des „selbst geschaffenen Mehrwerts“ (inkl. „Goodwill“)“, ist dieser doch gemäss einhelliger Schweizer und deutscher Rechtsauffassung weder aktivierbar noch abschreibbar. Legaldefinition gibt es keine, daher könnte dieser Begriff in der Praxis unter Druck der internationalen Steuerberatungsfirmen grenzenlos aufgebläht werden.

In dieser Ausgangslage kann ich mir z.B. folgende Steuerschlupflöcher vorstellen:

Beispiel 1:

Verkauf innerhalb von Konzernholdings: Die Forschung und Entwicklung wird an eine Tochtergesellschaft ausgegliedert. Sie produziert Verluste. Um die Verluste zu decken wird dann beispielsweise das Medikament oder das entwickelte Patent an die Mutterfirma verkauft. Somit hat man dann direkt das immaterielle Wirtschaftsgut aktiviert in der Bilanz und könnte es nach SV 17 gewinnsteuermindernd über zehn Jahre abschreiben.

Beispiel 2:

Man verschiebt die Firma in die Schweiz und verkauft sie zum Marktpreis an einen vertrauenswürdigen Dritten. Im neuen Unternehmen werden dann die zu niedrigen Vermögensgegenstände plus ein hoher „Goodwill“ bilanziert. Den „Goodwill“ (immaterielles Wirtschaftsgut) schreibt man linear über zehn Jahre ab (Art. 61a DBG Abs. 4 und Art. 24c Abs. 4 StHG). Das Wegzugland weiss in 99% der Fälle davon nichts und kann daher auch keine Amtshilfe beantragen. Die Schürfrechte aus Lateinamerika oder Agrargrund und Bohrlizenzen in Afrika sind dann unterbewertet in die Schweiz gekommen und „korrekt“ nach SV17 erst in der Schweiz aufgewertet worden. Um der Sache die traurige Krone aufzusetzen kann der aufgedeckte Goodwill gewinnsteuermindernd geltend gemacht und während zehn Jahren abgeschrieben werden. Die Paradise Papers gaben Indizien für vermutlich korruptiv tiefpreislich erworbene Minenrechte in ärmsten Ländern wie der Demokratischen Republik Kongo. Ihnen würde also erneut ihr ureigenes Steuersubstrat auf Rohstoffen entzogen, weil sie für eine Wegzugsbesteuerung weniger gut organisiert sind als z.B. EU-Länder.

Die Blackbox der „Funktionen aus dem Ausland“

Gemäss Bundesrat sollen auch sogenannte „Funktionen aus dem Ausland“ in der Schweiz gewinnsteuerfrei aufgewertet werden dürfen. Der Bundesrat gibt in seiner Antwort auf meine Interpellation zu, dass der heute weder handels- noch steuerrechtlich bestehende Begriff der „Funktionen“ mit der SV17 neu eingeführt werden soll. „Wann genau eine Funktion vorliege, müsse im Einzelfall abgeklärt werden.“ Es ist daher plausibel, dass die rechten Mehrheiten im Parlament und die nachfolgende Praxis wiederum unter Druck der weltweit agierenden Steuerberatungsfirmen versuchen werden, einige Schlupflöcher bei der Übernahme dieses Begriffs einzubauen. Beispiele wären relativ freie Bewertungsregeln, was bei der steuerlichen Gewinnermittlung einnahmenmindernd wirken würde.

All diese Bestimmungen aus der SV17 sind daher in den parlamentarischen Beratungen besonders genau unter die Lupe zu nehmen und derart abzuändern, dass keine neuen Steuerschlupflöcher entstehen.

Ansprechpartner:innen zu diesem Thema

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Animation laden...Animation laden...Animation laden...

Newsfeed

Du hast Fragen zur Mitgliedschaft oder dem Mitgliedschaftsformular? Wir helfen gerne.

Häufige Fragen

Am einfachsten, indem Du online das Beitrittsformular nebenan ausfüllst.

Du kannst selbst entscheiden, welches Engagement für Dich am besten passt.

  • Wenn Du wenig Zeit hast, ist es absolut in Ordnung, wenn Dein Engagement sich vor allem darauf beschränkt, Deinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Auch das hilft uns sehr, um die Schweiz und die Welt zu einem besseren Ort zu machen.
  • Die Sektion, bei welcher Du Mitglied bist, wird Dich eventuell hin und wieder anfragen, ob Du Zeit hättest, bei einer Standaktion, einer Unterschriftensammlung oder einer Telefonaktion mitzumachen. Falls Dir das zusagt, sind wir sehr froh darüber – aber es ist natürlich völlig freiwillig.
  • Die meisten Sektionen führen regelmässig Mitgliederversammlungen durch, um die aktuellsten politischen Themen und Aktivitäten zu besprechen. Die Teilnahme daran ist natürlich ebenfalls völlig freiwillig. Aber es kann ein guter Ort sein, um neue Leute kennenzulernen.
  • Falls Dich ein Themengebiet besonders bewegt, kannst Du Dich in einer Themenkommission der SP Schweiz oder Deiner Kantonalpartei engagieren, oder in einer der Unterorganisationen wie den SP Frauen, den SP Migrant:innen, der SP 60+ oder der SP queer.
  • Häufig gibt es auch die Möglichkeit, ein partei-internes Amt, z.B. im Vorstand Deiner Sektion zu übernehmen.
  • Falls Du das möchtest, kannst Du mit Deiner Sektion auch Kontakt aufnehmen, um über eine Kandidatur für eine öffentliches Amt zu sprechen, z.B. in der Schulpflege Deines Wohnortes.

Um unsere Werte verteidigen zu können, braucht es finanzielle Mittel. Die SP ist eine Mitgliederpartei und schöpft ihre Stärke aus dem Engagement ihrer Mitglieder.
Die Mitgliederbeiträge werden von den Kantonalparteien und den Sektionen unterschiedlich festgelegt und sind abhängig von Deinem steuerbaren Einkommen. Wir folgen unseren eigenen politischen Forderungen: Wer wenig verdient, bezahlt wenig, und wer viel verdient, beteiligt sich mehr an den Kosten von Partei und Politik.
In der Regel fallen jährlich je nach Einkommen Kosten zwischen circa 80 und einigen Hundert Franken an. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.

Ja, selbstverständlich! Du kannst der SP beitreten, ohne den Schweizer Pass zu haben. Denn alle Menschen, die in der Schweiz leben, sollen in der Politik mitdiskutieren können.

Du hast verschiedene Möglichkeiten, Dich einzubringen. Wenn Du an Deinem Wohnort aktiv werden möchtest, wendest Du Dich am besten an die Sektion Deiner Gemeinde oder Deines Quartiers. Diese ist auch die richtige Anlaufstelle für den Einsatz in einem öffentlichen Amt (Gemeinderat, Schulpflege, Sozialbehörde…).
Du kannst Dein Wissen und Können auch innerhalb der Partei einbringen. Die SP sucht immer Leute, die sich in der Parteiorganisation engagieren (Gemeinde, Bezirk, Kanton, Themenkommissionen).

Melde Dein Interesse bei den Verantwortlichen Deiner Ortssektion an. Die Sektion nominiert SP-Kandidierende für öffentliche Ämter, sei dies für den Gemeinderat oder die lokalen Schul-, Sozial- oder Finanzbehörden. Die Ortssektion bildet oft auch für Ämter auf übergeordneter Ebene (Kantons- oder Grossrat) den Ausgangspunkt des parteiinternen Nominationsprozesses.

Abgesehen von der Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags gehst Du keine Verpflichtungen ein. Voraussetzung für den Beitritt ist eine inhaltliche Nähe. Dies bedingt jedoch nicht, dass Du in allen Fragen mit der SP gleicher Meinung sein musst.

Die Statuten der SP Schweiz verbieten die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Schweizer Parteien.
Doppelbürger:innen können Mitglied der SP Schweiz und Mitglied einer ausländischen Schwesterpartei sein, beispielsweise der deutschen SPD oder des italienischen Partito Democratico. Die Mitgliedschaft bei der SP Schweiz ist für Angehörige von Schwesterparteien gratis, sofern sie belegen können, dass sie in ihrem Heimatland Mitgliederbeiträge an eine Sozialdemokratische Partei entrichten.

Ja. Auch im Ausland kannst du dich als Mitglied der SP Schweiz in die Politik einbringen. Wenn Du Deinen Wohnsitz im Ausland hast, wirst du automatisch Mitglied der SP International.

Für JUSO-Mitglieder besteht bis zum Alter von 26 Jahren die Möglichkeit einer kostenlosen SP-Mitgliedschaft. Ein entsprechender Antrag kann per Mail an [email protected] gestellt werden.

Das bietet Dir die SP

Was Du von der SP erwarten darfst.

Du bist nah dran an der Politik: Wir schicken Dir unsere Aufrufe, Newsletter sowie sechs Mal jährlich unser Mitgliedermagazin „links“. Du kannst Dich mit Gleichgesinnten vernetzen.

Du kannst von andern lernen und Dich mit Deinem Wissen und Können auf verschiedenen Ebenen in der Partei einbringen.
Gemeinsam schaffen wir eine bessere Zukunft!

Keine Demokratie ohne Bildung. Wir bieten Dir Webinare und Seminare zu Hintergrundwissen und aktuellen politischen Themen.