Konzerne, die im Ausland schwere Menschenrechtsverletzungen anrichten, haben heute keine Konsequenzen zu befürchten. Diese Lücke will die Konzernverantwortungsinitiative schliessen. Sie schlägt eine angemessene, vernünftige und liberale Regelung vor, die sich lückenlos in das Instrumentarium einer modernen Rechtsordnung einfügt, wie wir es zum Beispiel von der Korruptionsbekämpfung kennen.
Die geforderten Sorgfaltspflichten sind angemessen, entsprechen internationalen Standards und sind eine Handlungs- nicht aber eine «Erfolgspflicht». Das heisst: Bei grossen Risiken für Mensch und Umwelt müssen Massnahmen ergriffen werden, doch es ist keine «lückenlose Kontrolle der Lieferkette» erforderlich.
Und bei der Haftung geht es darum, dass Konzerne für grobe Menschenrechtsverletzungen geradestehen müssen. Die inhaltlichen und finanziellen Hürden für einen derartigen Zivilprozess von einem Schweizer Handelsgericht sind und bleiben auch mit der Konzernverantwortungsinitiative so hoch, dass auch jeder vernünftige Konzern-Jurist weder von einer «Klagewelle» noch von «erpresserischen Klagen» sprechen kann.
Gegner operieren mit Falschaussagen
Die Kampagne der Initiativgegner operiert mit vielen juristischen Falschaussagen. Insbesondere zum Begriff Beweislastumkehr kursieren falsche Aussagen. Stellen wir klar: Kein Unternehmen wird bei der Konzernhaftung – wie behauptet – seine Unschuld beweisen müssen.
Es sind vielmehr die Geschädigten, welche vor dem Zivilgericht stichhaltige Beweise vorzulegen haben, dass ein Schaden an Menschen oder Umwelt entstanden ist. Und sie müssen beweisen, dass dieser Schaden einen kausalen Zusammenhang mit einem widerrechtlichen Verhalten einer Firma hat, die zu einem schweizerischen Konzern gehört.