Den Hauptzweck der SV 17, nämlich die Abschaffung der nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Statusgesellschaften, begrüsst die SP nach wie vor, wie Vizepräsident Beat Jans ausführt: «Immer neue Steuertricks und Instrumente führen zu einem zerstörerischen ‹Race to the bottom› – interkantonal wie international. Die Rechnung für diese Steuerausfälle bezahlen die Bürgerinnen und Bürger mit höheren Steuern oder mit Abbau bei staatlichen Leistungen. Darum ist die Abschaffung dieser Privilegien richtig.»
Die Fehler der USR III gilt es darum zu vermeiden. Neue undurchsichtige Instrumente wie übertriebene Steuerabzüge für Forschung, «Step Up bei Zuzug» oder die zinsbereinigte Gewinnsteuer, welche die Bemessungsgrundlage angreifen, haben in der SV 17 keinen Platz. Allenfalls sind zielgerichtete Massnahmen wie die «Patentbox» in eng begrenztem Rahmen und zeitlich befristet denkbar. Ausserdem braucht es als zusätzliche Sicherung eine Entlastungsbegrenzung von 50 Prozent.
Entscheidend für das Gelingen der SV 17 wird jedoch die Gegenfinanzierung sein. Dafür gibt es zwei Hebel: Unverzichtbar für die SP ist die Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf mindestens 80% auf Kantonsebene und auf 100% auf Bundesebene. Ausserdem fordert die SP eine Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen um wenigstens 50 Franken.
Die Kantone wollen auf die Abschaffung der Steuerprivilegien mit einer Senkung der generellen Gewinnsteuersätze reagieren, was die Konkurrenz zwischen den Kantonen ungesund anheizt und zu Unterbesteuerung führt. Darum braucht es in der SV 17 Sicherungen. Zum Beispiel sollen nur jene Kantone von Bundesbeiträgen profitieren, die eine gewisse Mindestbesteuerung nicht unterschreiten.
Schliesslich muss diese jüngste Steuerreform der Anlass sein, die toxischen Altlasten der USR II zu korrigieren. Mit dem in der USR II eingeführten «Kapitaleinlageprinzip» haben die Aktiengesellschaften die ungeheure Summe von 1‘866 Milliarden Franken (!) zur steuerfreien Ausschüttung auf die Seite gelegt. Die SP fordert, hier endlich Transparenz zu schaffen und das Kapitaleinlageprinzip wenigstens auf nicht-börsenkotierte Gesellschaften zu begrenzen, wie es steuersystematisch richtig und volkswirtschaftlich vernünftig wäre.