- Die meisten Syrer auf der Flucht werden in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt. Zwei Drittel der syrischen Asylsuchenden erhalten lediglich den Status der «vorläufigen Aufnahme».1 Kriegsflüchtlinge erhalten nach Schweizer Recht weder Asyl, noch sind sie als Flüchtlinge anerkannt. Dafür bedarf es einer «individuell-konkreten Verfolgung», was bei den wenigsten Kriegsflüchtlingen der Fall ist.2
- Der Status der «vorläufigen Aufnahme» ist mit zahlreichen Nachteilen verbunden.3 So kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden, wenn der Grund dafür weggefallen ist – beispielsweise in einem Land nicht mehr oder nicht mehr so stark Krieg herrscht. Als vorläufig aufgenommene Person braucht es für die Erwerbstätigkeit oder das Wohnen in einem anderen Kanton eine Bewilligung, welche teils nur unter restriktiven Bedingungen ausgestellt wird. Ein Familiennachzug ist erst nach drei Jahren möglich und nur, wenn die Familie nicht von Sozialhilfe abhängig ist; für viele der vorläufig aufgenommenen «Working Poor» ist dies unerreichbar. Ursprünglich als Übergangslösung für akute Kriegssituationen gedacht, leben inzwischen zahlreiche Menschen seit fünf, zehn oder noch mehr Jahren mit diesem Status in der Schweiz.
- Die zeitweise heftige Diskussion darüber, dass einzelne Kantone nicht «zu attraktiv» für Asylsuchende werden dürften, ist schlicht unsinnig. Die Asylsuchenden werden nämlich vom Staatssekretariat für Migration den Kantonen zugewiesen.4 Ein Kantonswechsel ist einzig dann möglich, wenn die betroffene Person bereits Familie in einem anderen Kanton hat. Die Attraktivität eines Kantons hat also keinen Einfluss auf die Anzahl Asylsuchende.
- Die SVP argumentiert oft, dass es unter Bundesrat Christoph Blocher viel weniger Asylsuchende gegeben habe. Dies hat aber nichts mit der «abschreckenden Wirkung» seiner Politik zu tun, sondern mit allgemein tiefen Asylzahlen in ganz Europa.5 In dieser Zeit wurden übrigens – ebenfalls unter Christoph Blocher – zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge aufgehoben, da man sie kurzzeitig nicht mehr brauchte. Unter anderem aus diesem Grund müssen heute in manchen Kantonen sogar Zelte aufgestellt werden.
- In Zeiten der ansteigenden Berichterstattung scheint es absurd: Gerade per 1. Oktober 2015 ist eine neue Revision des Asylgesetzes in Kraft getreten, welches Fluggesellschaften, die illegale Migrantinnen und Migranten transportieren, noch härter anfasst.6 Bereits bisher war gesetzlich festgelegt, dass diese Bussen für den Transport illegaler Migrantinnen und Migranten bezahlen mussten. Mit der Revision müssen die Transportunternehmen die Kosten für den Aufenthalt eines Asylsuchenden während sechs Monaten bezahlen und die Ansprüche an die Prüfung der Identität der Reisenden durch die Fluggesellschaften wurden erhöht. Die Fluggesellschaften werden damit alles daran setzen, keine illegalen Migrantinnen oder Migranten zu transportieren (in der Botschaft zur Gesetzesrevision ist von einer «abschreckenden Präventivwirkung» die Rede7). Den Flüchtlingen bleibt also auch weiterhin kein anderer Weg als die gefährliche und langwierige Einreise per Schiff, in Lastern und Autos, per Bahn oder zu Fuss.
Zu guter Letzt noch eine interessante Tatsache: Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge werden kräftig zur Kasse gebeten: Während zehn Jahren werden maximal 10 Prozent vom Lohn abgezogen und dem Staat zurück überwiesen (so genannte Sonderabgabe).8 Dies wird gemäss Gesetz zur Deckung der Kosten verwendet, die sie oder ihre Angehörigen verursacht haben. Damit müssen ausgerechnet jene Personen, die offensichtlich zu Recht in der Schweiz um Schutz ersucht haben, hohe Abgaben bezahlen. Dabei handelt es sich um eine Besonderheit im Asylgesetz – in anderen Verwaltungsverfahren sind solche Abgaben nicht vorgesehen.
1 Vgl. kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2015, abrufbar unter https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/monatstatistiken/2015.html.
2 Vgl. Art. 3 Asylgesetz und Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention
3 Vgl. Art. 84 Ausländergesetz
4 Art. 27 Abs. 3 Asylgesetz
5 Vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Asylum_statistics/de.
6 Art. 92 ff. Ausländergesetz
7 Bundesblatt 2013, S. 2561.
8 Vgl. Art. 86 Asylgesetz