JA zur Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» (Initiative für eine 13. AHV-Rente)

Wir MÜSSEN diese Abstimmung mit grossem Mehr gewinnen! Verfassungsmässig sollen AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen decken, was heute bei Weitem nicht der Fall ist. Die 13. Rente würde vielen Menschen im Ruhestand etwas Butter aufs Brot bringen, ohne dass die Ergänzungsleistungen gekürzt werden. Mit der Initiative der Jungen FDP zur weiteren Erhöhung des Rentenalters, über die ebenfalls am 3. März abgestimmt wird, und der Reform BVG21, die den Umwandlungssatz und damit die Renten senken will, versuchen die Bürgerlichen eindeutig, die Reichen auf Kosten von Arbeitnehmenden noch reicher zu machen. Nur mit einer Ablehnung der Initiative können die bürgerliche Mehrheit, die Lebensversicherungen und die Banken daran gehindert werden, diese Plünderung weiter fortzusetzen.

  1. Die AHV trat 1948 (100 Jahre demokratische Schweiz) in Kraft. Sie existiert, weil die Wirtschaft nach dem 2. Weltkrieg erkannte, dass wenn das Volk hungert, die Demokratien brüchig werden und Autoritarismus und der Aufstieg der extremen Rechten zunehmen. Die AHV wurde trotz hoher Schulden und einer sehr hohen Arbeitslosenquote eingeführt. Damals stellte man sich die Frage, wie man die AHV in Zukunft finanzieren wird, nicht; sie war dringend notwendig und man würde später sehen, wie ihre Finanzierung sicherzustellen wäre. Von Anfang an war klar, dass jede:r Beitragszahlende:r den gleichen Prozentsatz des Einkommens zahlt, und zwar ohne Einkommensgrenze, und dass jede und jeder einkommensunabhängig die gleiche Rente erhält. Bezüglich Solidarität gibt es kein besseres Modell.
  2. Die Renten müssen verbessert werden. Zwischen 2008 und 2023 sind die BVG-Renten um fast 20% gesunken. Das betrifft auch die künftigen Rentnerinnen und Rentner. Die AHV ihrerseits muss laut Bundesverfassung die Grundbedürfnisse decken. Das ist bis heute bei Weitem nicht der Fall. Darum wurde die 2. Säule geschaffen. Die AHV-Vollrente, die viele nicht erhalten, beträgt 2450 Franken (3675 Franken für ein Ehepaar), obwohl eindeutig ein Mindestbetrag von 4000 Franken pro Person für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist. Die 13. Rente ist ein erster Schritt hin zu einer Verbesserung, die aber noch nicht ausreicht. Wenn die Abstimmung zur 13. AHV-Rente erfolgreich ist, wird es möglich, die Arbeit für bessere Renten weiter zu verfolgen. 
  3. Es ist durchaus möglich, die 13. Rente zu finanzieren. 2023 beläuft sich das Vermögen der AHV auf über 50 Milliarden. Und seit ihrer Einführung vor 75 Jahren hat die AHV immer Gewinne erzielt. Im Jahr 2022 betrug der Gewinn 1,7 Milliarden,2023 wird es wieder so sein. Dazu kommt ein Beitrag von 2 Milliarden pro Jahr aus der Mehrwertsteuer. Ganz zu schweigen von den 0,8 Milliarden, welche die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre in die Kassen der AHV spülen wird. Dies nach der leider angenommenen Abstimmung über die AHV21. Bei ihrer Gründung kamen auf ein:e Rentner:in  sechs Beitragszahlende, von denen drei ausbezahlt wurden. Frauen arbeiteten viel, allerdings meistens ohne Lohn. 2023 finanzieren 3 Beitragszahlende eine Person im Ruhestand. Die Anzahl der Personen, die zur Finanzierung der AHV beitragen ist weder gesunken noch gestiegen. Die finanzielle Gesundheit der AHV ist hervorragend, was man vom BVG leider nicht behaupten kann.

SP60+ Geschäftsleitung

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Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.

2 Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.

3 Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.

Notes : 1 SR 101 / 2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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