Die Umsetzung kann problemlos auf Basis des heute gültigen Beschaffungsrechtes (BöB, VöB) und unabhängig von weiteren Verbesserungsmassnahmen erfolgen. Sie deckt sich mit den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die von der FinDel unterstützt werden (NZZ 31.1.2014), entspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und ist mit dem Datenschutz vereinbar. Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 23.12.13 zu einem Schlichtungsantrag gegen das BBL explizit, den Zugang zu Listen mit Lieferfirmen der Departemente und der Bundeskanzlei „(…) in nicht anonymisierter Form sowie ohne Beschränkung (…)“ zu gewähren.
Die Anpassung der AGB des Bundes wäre der einfachste Weg um die Massnahme für alle auftraggebenden Stellen des Bundes verbindlich zu machen und gegenüber den Lieferanten Rechtsklarheit zu schaffen. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) publiziert bereits heute eine Liste in diesem Sinne.
Die Liste soll auf einer öffentlichen Website der betreffenden Stelle in maschinenlesbarer Form publiziert werden und folgende Angaben enthalten:
Auftraggeber/in, Auftragnehmer/in (Name der Firma, Ort), Gegenstand, Auftragswert, Vergabeverfahren (offen, selektiv, freihändig), Datum Vertragsabschluss, Zeitraum der Auftragsausführung.
Mit einer Motion, die ich als Co Präsidentin der parlamentarischen Gruppe digitale Nachhaltigkeit, parldigi zu Beginn der Frühlingssession einreichen werde, soll der Bundesrat beauftragt werden, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass alle Beschaffungen gemäss BöB mit einem Vertragsvolumen ab CHF 50`000.- mindestens einmal jährlich öffentlich in maschinenlesbarer Form publiziert werden.