Es braucht nun einen sofortigen Auslieferungstopp für militärisch verwendbare Güter nach Russland und nach der Ukraine. Der Lieferstopp muss auch bereits früher bewilligte Exporte umfassen. Dafür sprechen Aufgrund der Faktenlage ganz klar auch rechtliche Gründe.
Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe a der revidierten Kriegsmaterialverordnung schliesst Waffenlieferungen an Länder aus, die widerrechtlich (beispielsweise ohne Uno-Mandat) an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligt sind oder an ein Bestimmungsland, in dem ein interner bewaffneter Konflikt herrscht. Wie Bundesrat Johann Schneider-Ammann in der Debatte vom 6. März 2014 im Nationalrat festhielt, sind im weiteren gemäss Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b Waffenausfuhren auch ausgeschlossen, wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial für die Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnte.
Eine international zusammengesetzte Beobachtermission hat gemäss Navi Pillay, Uno-Hochkommissarin für Menschenrechte, festgestellt, dass alle Konfliktparteien in der Ostukraine Menschenrechte verletzen. Gemäss Medienberichten kommt es immer wieder zum Einsatz schwerer Waffen in bewohnten Gebieten, Entführungen, Folterungen und zum «Verschwindenlassen» von Personen. Auch Recherchen von Amnesty International zeichnen ein Bild von Menschenrechtsverletzungen.
Die Rolle der Schweiz bei solchen Konflikten kann die des Vermittlers, aber sicher nicht die des Waffendealers sein.
Waffenexporte und die Lieferung anderer zur militärischen Nutzung geeigneter Güter aus der Schweiz in direkt oder indirekt kriegsführende Staaten wie am Beispiel des Konfliktes in der Ostukraine widersprechen der humanitären Tradition und der Neutralitätsidee der Schweiz. Sie sind wirtschafts- wie friedenspolitisch kontraproduktiv. Die Rolle der Schweiz bei solchen Konflikten kann die des Vermittlers, aber sicher nicht die des Waffendealers sein. Der Bundesrat ist aufgefordert, umgehend alle Exporte von Kriegsmaterial und von besonderen militärischen Gütern aus der Schweiz in die Konfliktländer Russland und Ukraine, einschliesslich der früher bewilligten, bis zur Befriedung zu unterbinden.