Die SP hat ihre Ausgangsposition für die bevorstehenden Verhandlungen zur Neuauflage der Unternehmenssteuerreform III (USR III) konsolidiert. «Wir steigen mit dem Ziel in die Verhandlungen, eine ausgewogene Reform zu erarbeiten, die eine breite Unterstützung erhält», sagt SP-Präsident Christian Levrat.
Aus Sicht der SP enthält eine mehrheitsfähige Vorlage folgende Elemente: Verzicht auf unnötige Instrumente, Gegenfinanzierung durch Unternehmen und Aktionäre, soziale Ausgleichsmassnahmen sowie eine Einschränkung des Steuerwettbewerbs unter den Kantonen.
Verzicht auf unnötige Instrumente
«Undurchsichtige Steuervermeidungsvehikel wie die ‹Zinsbereinigte Gewinnsteuer› haben in der neuen Reform keinen Platz», hält Christian Levrat fest. Von den bei der USR III ursprünglich vorgeschlagenen Instrumenten sind nur die Patentbox sowie – zeitlich begrenzt – der «Step up» akzeptierbar. Die Instrumente müssen jedoch klar und transparent definiert und eng ausgestaltet werden. Die finanziellen Auswirkungen müssen abschätzbar sein.
Gegenfinanzierung
Die Unternehmen und Aktionäre sollen die Reform so weit wie möglich selbst finanzieren. «Im Vordergrund steht die Erhöhung der Dividendenbesteuerung», so Christian Levrat. Überfällig sei zudem die Revision des Kapitaleinlageprinzips, eine teure Altlast aus der USR II. Die dort geschaffene Möglichkeit, steuerfrei Gewinne auszuschütten, müsse begrenzt werden.
Soziale Kompensation
Für Christian Levrat ist eine Lehre aus den bisherigen Abstimmungen zur USR III zentral: «Das Beispiel Waadt beweist, dass eine Steuerreform mehrheitsfähig ist, wenn die ganze Bevölkerung profitiert.» Für die Neuauflage der USR III schlägt die SP darum zwei soziale Begleitmassnahmen vor: Die Erhöhung des Bundessatzes für Familienzulagen. Sowie eine Aufstockung des Bundesanteils als Anreiz an die Kantone, die Prämienverbilligungen zu erhöhen.
Einschränkung des Steuerwettbewerbs via Vertikalausgleich
Zur Begrenzung des schädlichen Steuerwettbewerbs unter den Kantonen schlägt die SP vor, die Zahlungen des Bundes mit der kantonalen Unternehmensbesteuerung zu verknüpfen. Nur Kantone, in welchen die Gesamtbesteuerung von Unternehmen einen festgelegten Mindestsatz erreicht, sollen die vollen vertikalen Ausgleichszahlungen des Bundes erhalten.