So ist die Abzocker-Initiative umzusetzen

Susanne Leutenegger Oberholzer, Nationalrätin BL

Susanne Leutenegger Oberholzer, Nationalrätin BL
„Das Parlament wird nicht alle 24 Forderungen … tel quel übernehmen können“, so wird FDP-Nationalrat Ruedi Noser in der NZZ am Sonntag zitiert. Die Bürgerlichen versuchen, noch vor dem Abstimmungstermin die Forderungen der Abzocker-Initiative zu verwässern. Umso wichtiger ist ein breites Ja vom Volk und Ständen zur Abzocker-Initiative am 3. März 2013.

Wird die Abzocker-Initiative am 3. März angenommen, so ist sie gemäss unserer Rechtsordnung umzusetzen. Die SP Schweiz setzt sich für eine korrekte und rasche Umsetzung der Initiative ein. Massgeblich muss der Initiativtext sein.

Mittels bundesrätlicher Verordnung sofort umsetzen
Zur sofortigen Umsetzung drängt sich der Erlass einer bundesrätlichen Verordnung auf. Der Bundesrat muss rasch handeln. Die Initiative gibt in den Übergangsbestimmungen zu Art. 95 Abs. 3 BV mit Ziff. 8 von Art. 197 BV die Frist vor: Es ist ein Jahr. Für die rasche Umsetzung hat der Bundesrat hat in der Bundesverfassung (Art. 182 BV) die Kompetenz zum Erlass einer selbständigen Verordnung, die sich direkt auf die Verfassung stützt. Das gleiche Vorgehen wurde bei der Zweitwohnungsinitiative gewählt.

Diese Verordnung kann ein Spezialerlass sein oder die Änderung bestehender Gesetze umfassen: Das wären bei der Abzockerinitiative wohl das OR, das BVG und das Strafgesetzbuch. Wie bei der Zweitwohnungsverordnung ist deren Gültigkeit bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung vorzusehen (vgl. 9 VO Zweitwohnungen).

Bei einem Ja am 3. März 2013 müssen der Bundesrat und das zuständige EJPD unter Simonetta Sommaruga die Umsetzungsverordnung sofort erarbeiten. Viel Zeit wird es dafür nicht brauchen. Die Vorarbeiten liegen mit den jahrelangen Beratungen zur Abzocker-Initiative und dem indirekten Gegenvorschlag bereits vor. Es gilt nur, die unerwünschten Ausnahmeklauseln und Hintertüren zu entfernen.

Rascher als Gegenvorschlag
Die Zeitachse macht klar. Die Initiative ist schneller als der indirekte Gegenvorschlag. Die Abzockerinitiative verlangt in den ÜbergangsbestimmungenArt. 197 Ziffer 8 (neu)zu Art. 95 Abs. 3 BV, dass der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt. Die Ausführungsbestimmungen müssen somit spätestens bis anfangs März 2014 in Kraft sein. Mit der Umsetzung auf dem Weg der Verordnung geht das schnell. Diese kann bis im Sommer 2013 erarbeitet werden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden. Bei einer Umsetzung in den Unternehmungen im Laufe von 2014 werden die Regelungen der Abzocker-Initiative anwendbar für die Generalversammlungen 2015.

Anders beim indirekten Gegenvorschlag: Die Behauptungen des gegnerischen Komitees, das ginge schneller, sind falsch. Beim Gegenvorschlag muss das Abstimmungsresultat erwahrt werden. Dann wird der Gegenvorschlag im Bundesblatt publiziert. Ab Publikation läuft die dreimonatige Referendumsfrist. Wird das Referendum ergriffen, ist alles offen.

Wird es nicht ergriffen, so sind wir bereits im Herbst 2013. Dann bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Eine Inkraftsetzung auf den 1.1.2014 ist bereits fraglich. Weiter beinhaltet der Gegenvorschlag in den Übergangsbestimmungen Art. 2 eine Anpassungsfrist von 2 Jahren. Die Abstimmungen nach den Regelungen im indirekten Gegenvorschlag finden erst 2016 statt.

Inhalte sind mit Abzocker-Initiative vorgegeben
Inhaltlich hat sich die Umsetzung an die 24 Forderungen der Initiative zu orientieren. Das ist bei der Abzocker-Initiative auch rechtlich unproblematisch. Die Initiative verletzt weder Völkerrecht, noch steht sie im Widerspruch zu andern Verfassungsbestimmungen. Der Weg ist also klar. Die Initiative enthält 24 Forderungen, die integral ohne Wenn und Aber umzusetzen sind. Technisch stellen sich dabei keinerlei Probleme. Und inhaltlich ist der Volkswille zu akzeptieren.

Die unredlichen Methoden von Economiesuisse
Economiesuisse hat mit Hilfe von bürgerlichen ParlamentarierInnen und zig Tricks in den letzten Jahren alles versucht, um wirksame aktienrechtliche Bestimmungen gegen die Abzockerei zu verhindern. Auch den Abstimmungskampf gegen die Initiative hat sie mit Millionen unbekannter Herkunft und unredlichen Mitteln geführt. Jetzt braucht es eine breite Zustimmung von Volk und Ständen, um nicht nur die Abzocker sondern auch die unredlichen Mittel von Economiesuisse zu stoppen.

Die Schweiz hat heute weltweit die höchsten Managerlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen. Das schadet dem Standort und dem sozialen Ausgleich. Ein Stopp der Abzockerei wird in der Schweiz wieder zu geordneteren Verhältnissen bei den Manager- und VR-Entschädigungen führen. Das dient der Rechtssicherheit und dem Wirtschaftsstandort Schweiz. Die Schweiz kann international zum Vorbild werden, wie auch die deutsche Wirtschaftswoche vermerkt.

Für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Einkommen können wir dann im Herbst mit der Abstimmung zur Juso-Initiative 1: 12 sorgen. Sie sichert eine angemessene Lohnspanne zwischen der höchsten und der tiefsten Entschädigung in einer Unternehmung.

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