Überwachung ja, aber nicht so! – Nein zum Blanko-Check für die Versicherungen

Am 25. November 2018 stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung über die gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten ab. Das Parlament will mit diesem Gesetz allen Sozialversicherungen – auch den Krankenkassen – die Möglichkeit geben, ihre Versicherten zu überwachen. Versicherungsbetrug gehört bestraft. Es braucht dafür aber eine Lösung, die unsere Rechtsordnung respektiert. Wie bei Straftaten soll auch bei Verdacht auf Versicherungsbetrug für eine Überwachung eine richterliche Genehmigung erforderlich sein. Nein zum Blanko-Check für die Versicherungen!

Das Parlament hatte es sehr eilig: Noch selten wurde eine Gesetzesänderung so schnell beschlossen wie die Einführung der Überwachung der Versicherten. Von der Parlamentarischen Initiative bis zur Schlussabstimmung im Parlament dauerte es nur gerade sechs Monate. Die neue Gesetzesgrundlage war nötig, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt hatte, dass die Schweiz über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten verfügt. Die bisher praktizierte Überwachung der Versicherten musste deshalb gestoppt werden. Der Vorfall zeigt übrigens auf, weshalb die gleichzeitig zur Abstimmung kommende Selbstbestimmungs-Initiative abgelehnt werden muss: Dank des Urteils des Menschengerichtshofs kam die Schweizer Bürgerin, die sich gegen ihre Überwachung zur Wehr gesetzt hatte, zu ihrem Recht. Bei einem Ja zur Initiative müsste die Schweiz den entsprechenden Vertrag vielleicht kündigen.

Überwachung neu bei allen Sozialversicherungen

Gegen die im Schnellzugstempo verabschiedete gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten wurde das Referendum ergriffen, das auch von Travail.Suisse unterstützt wurde. Dank dieses Referendums findet jetzt eine öffentliche Diskussion zur Observation von Versicherten statt. Die Befürworter wollen glaubhaft machen, dass im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur die Observation von IV- und Sozialhilfe-Bezügern geregelt wird – wie es vor dem Gerichtsurteil vom Oktober 2016 schon gemacht wurde. Das ATSG enthält aber Regelungen, die vom Grundsatz her in allen Sozialversicherungszweigen – mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge  zur Anwendung kommen. Also auch bei der AHV, bei den Krankenkassen oder bei den privaten Unfallversicherungen. Es könnten künftig also alle Sozialversicherungen ihre Versicherten überwachen und jede Bürgerin und jeder Bürger könnte potenziell Opfer einer Observation werden.

Versicherungen entscheiden selber, wer überwacht wird

Der Staat hat damit die Möglichkeit, die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu stören, stark erhöht. Die Hürde zur Überwachung der Versicherten wurde vom Parlament sehr tief angelegt. Die Sozial- und Unfallversicherungen könnten selber über eine Observation entscheiden und private Detektive damit beauftragen. Der Entscheid, ob der Anfangsverdacht für eine Überwachung genügt, läge allein in ihrem Ermessen. Es bräuchte keine richterliche Begutachtung des Antrages und keine unabhängige Stelle würde prüfen, ob der Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt ist. In der parlamentarischen Beratung entschied die zuständige Kommission zwar zuerst, dass die Versicherungen für die Überwachung eine richterliche Genehmigung einholen müssen. Nach intensivem Lobbying der Suva und des Schweizerischen Versicherungsverbandes änderte die gleiche Kommission an ihrer nächsten Sitzung allerdings ihre Meinung und strich diese Bestimmung wieder (nur für die Standortbestimmung von Personen mit GPS-Trackern ist eine richterliche Genehmigung erforderlich). Die Begründung, dass der Aufwand für das Einholen einer richterlichen Genehmigung hoch ist, ist nicht stichhaltig, wenn die Überwachung tatsächlich als letztes Mittel eingesetzt werden soll, wie das die Befürworter behaupten. Im Gegenteil. Ein rechtsstaatlich sauberes Vorgehen ist unabdingbar, weil in krasser Weise in die Privatsphäre einer Person eingegriffen wird. Gerade private Versicherungen, die Gewinne erwirtschaften müssen, könnten ansonsten von der neuen Regelung grosszügig Gebrauch machen.

Überwachung ist eine hoheitliche Aufgabe

Sozialversicherungsmissbrauch ist gemäss Art. 148a des Strafgesetzbuches strafbar und muss geahndet werden. Die Aufklärung gehört aber in die Hände von Polizei und Justiz und darf nicht den Versicherungen und ihren Privatdetektiven überlassen werden, wie das die Gesetzesänderung vorsieht, über die wir am 25. November 2018 abstimmen werden. Der Bundesrat hat vor einigen Tagen den Entwurf der Verordnung publiziert und die Anforderungen an die Personen präzisiert, die Observationen durchführen würden. Dieser Vorschlag darf indes nicht verschleiern, dass es private Personen bleiben, die den Eingriff in die Grundrechte vornehmen würden. Solche Aufgaben dürfen nicht privatisiert werden! Kommt hinzu, dass das Bundesgericht bisher auch illegal beschaffte Beweise zugelassen hat. Dies lädt auch ausgebildete private Detektive ein, Grenzen zu überschreiten. Das Parlament hat ihnen bereits mit dem Gesetz mehr Möglichkeiten für die verdeckte Observation gegeben als der Polizei. Indem ein Generalverdacht auf alle Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der Sozialversicherungen gelegt wird, wird dem Denunzieren Tür und Tor geöffnet. Den erfolgsabhängigen Privatdetektiven wären viele Hinweise noch so recht. Für den Gewerkschafts-Dachverband Travail.Suisse, den ich präsidiere, ist klar: Observationen sollen nur mit richterlicher Genehmigung erlaubt sein!

Das Problem nicht grösser machen als es ist

Die Diskussion rund um den Missbrauch wird in der Öffentlichkeit immer wieder anhand von drastischen Einzelfällen geführt. Es darf aber nicht vergessen werden, dass es sehr viele Menschen gibt, die durch Schicksale auf die Unterstützung durch eine Sozialversicherung oder die Sozialhilfe angewiesen sind, um ein würdiges Leben führen zu können. Der Missbrauch bei den Sozialversicherungen ist zu verurteilen und angemessen zu ahnden. Es gilt aber die Relationen zu wahren. Der geschürte Generalverdacht darf bedürftige Personen nicht vom Bezug einer Leistung abhalten. Mit der Ablehnung der Vorlage am 25. November 2018 kann das Parlament dazu angehalten werden, eine rechtsstaatlich saubere Lösung für die Überwachung der Versicherten vorzuschlagen.

Ansprechpartner:innen zu diesem Thema

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Animation laden...Animation laden...Animation laden...

Newsfeed

Du hast Fragen zur Mitgliedschaft oder dem Mitgliedschaftsformular? Wir helfen gerne.

Häufige Fragen

Am einfachsten, indem Du online das Beitrittsformular nebenan ausfüllst.

Du kannst selbst entscheiden, welches Engagement für Dich am besten passt.

  • Wenn Du wenig Zeit hast, ist es absolut in Ordnung, wenn Dein Engagement sich vor allem darauf beschränkt, Deinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Auch das hilft uns sehr, um die Schweiz und die Welt zu einem besseren Ort zu machen.
  • Die Sektion, bei welcher Du Mitglied bist, wird Dich eventuell hin und wieder anfragen, ob Du Zeit hättest, bei einer Standaktion, einer Unterschriftensammlung oder einer Telefonaktion mitzumachen. Falls Dir das zusagt, sind wir sehr froh darüber – aber es ist natürlich völlig freiwillig.
  • Die meisten Sektionen führen regelmässig Mitgliederversammlungen durch, um die aktuellsten politischen Themen und Aktivitäten zu besprechen. Die Teilnahme daran ist natürlich ebenfalls völlig freiwillig. Aber es kann ein guter Ort sein, um neue Leute kennenzulernen.
  • Falls Dich ein Themengebiet besonders bewegt, kannst Du Dich in einer Themenkommission der SP Schweiz oder Deiner Kantonalpartei engagieren, oder in einer der Unterorganisationen wie den SP Frauen, den SP Migrant:innen, der SP 60+ oder der SP queer.
  • Häufig gibt es auch die Möglichkeit, ein partei-internes Amt, z.B. im Vorstand Deiner Sektion zu übernehmen.
  • Falls Du das möchtest, kannst Du mit Deiner Sektion auch Kontakt aufnehmen, um über eine Kandidatur für eine öffentliches Amt zu sprechen, z.B. in der Schulpflege Deines Wohnortes.

Um unsere Werte verteidigen zu können, braucht es finanzielle Mittel. Die SP ist eine Mitgliederpartei und schöpft ihre Stärke aus dem Engagement ihrer Mitglieder.
Die Mitgliederbeiträge werden von den Kantonalparteien und den Sektionen unterschiedlich festgelegt und sind abhängig von Deinem steuerbaren Einkommen. Wir folgen unseren eigenen politischen Forderungen: Wer wenig verdient, bezahlt wenig, und wer viel verdient, beteiligt sich mehr an den Kosten von Partei und Politik.
In der Regel fallen jährlich je nach Einkommen Kosten zwischen circa 80 und einigen Hundert Franken an. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.

Ja, selbstverständlich! Du kannst der SP beitreten, ohne den Schweizer Pass zu haben. Denn alle Menschen, die in der Schweiz leben, sollen in der Politik mitdiskutieren können.

Du hast verschiedene Möglichkeiten, Dich einzubringen. Wenn Du an Deinem Wohnort aktiv werden möchtest, wendest Du Dich am besten an die Sektion Deiner Gemeinde oder Deines Quartiers. Diese ist auch die richtige Anlaufstelle für den Einsatz in einem öffentlichen Amt (Gemeinderat, Schulpflege, Sozialbehörde…).
Du kannst Dein Wissen und Können auch innerhalb der Partei einbringen. Die SP sucht immer Leute, die sich in der Parteiorganisation engagieren (Gemeinde, Bezirk, Kanton, Themenkommissionen).

Melde Dein Interesse bei den Verantwortlichen Deiner Ortssektion an. Die Sektion nominiert SP-Kandidierende für öffentliche Ämter, sei dies für den Gemeinderat oder die lokalen Schul-, Sozial- oder Finanzbehörden. Die Ortssektion bildet oft auch für Ämter auf übergeordneter Ebene (Kantons- oder Grossrat) den Ausgangspunkt des parteiinternen Nominationsprozesses.

Abgesehen von der Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags gehst Du keine Verpflichtungen ein. Voraussetzung für den Beitritt ist eine inhaltliche Nähe. Dies bedingt jedoch nicht, dass Du in allen Fragen mit der SP gleicher Meinung sein musst.

Die Statuten der SP Schweiz verbieten die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Schweizer Parteien.
Doppelbürger:innen können Mitglied der SP Schweiz und Mitglied einer ausländischen Schwesterpartei sein, beispielsweise der deutschen SPD oder des italienischen Partito Democratico. Die Mitgliedschaft bei der SP Schweiz ist für Angehörige von Schwesterparteien gratis, sofern sie belegen können, dass sie in ihrem Heimatland Mitgliederbeiträge an eine Sozialdemokratische Partei entrichten.

Ja. Auch im Ausland kannst du dich als Mitglied der SP Schweiz in die Politik einbringen. Wenn Du Deinen Wohnsitz im Ausland hast, wirst du automatisch Mitglied der SP International.

Für JUSO-Mitglieder besteht bis zum Alter von 26 Jahren die Möglichkeit einer kostenlosen SP-Mitgliedschaft. Ein entsprechender Antrag kann per Mail an [email protected] gestellt werden.

Das bietet Dir die SP

Was Du von der SP erwarten darfst.

Du bist nah dran an der Politik: Wir schicken Dir unsere Aufrufe, Newsletter sowie sechs Mal jährlich unser Mitgliedermagazin “links”. Du kannst Dich mit Gleichgesinnten vernetzen.

Du kannst von andern lernen und Dich mit Deinem Wissen und Können auf verschiedenen Ebenen in der Partei einbringen.
Gemeinsam schaffen wir eine bessere Zukunft!

Keine Demokratie ohne Bildung. Wir bieten Dir Webinare und Seminare zu Hintergrundwissen und aktuellen politischen Themen.