Die USR III ist punkto Steuerausfälle ein trojanisches Pferd. Kantone, Städte und Gemeinden realisieren jetzt, dass sie dadurch noch weniger Unternehmenssteuern einnehmen werden als heute schon und daher Leistungen abbauen und/oder ihre Steuern für die Menschen markant erhöhen müssen. Die gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen wird bald reduziert auf das Sponsoring von Bandenwerbung auf Sportplätzen…
Unterschätzte Steuerausfälle aus der USR III – wie viele Milliarden?
Eine Büchse der Pandora öffnen will aktuell die Lobby für die Einführung der sogenannten «zinsbereinigten Gewinnsteuer». Der Staat soll mit einem neuen Steuerabzug zur Subventionsbehörde für das Aktionärskapital werden – ein weiteres Instrument, um den steuerbaren Gewinn der Unternehmung zu reduzieren. Eine raffinierte kapitalistische Idee: Arbeitnehmende, Rentnerinnen und Rentner sowie Konsumentinnen und Konsumenten finanzieren mit ihren Steuern diese neue indirekte Subvention auf dem Aktionärskapital!
Diese absurde Idee erstaunt umso mehr, als mit der Unternehmenssteuerreform II das genaue Gegenteil bezweckt wurde: Nämlich Ausschüttungen an die Aktionäre massiv zu fördern aus den voll steuerbefreiten Kapitaleinlagereserven sowie den nur noch tief besteuerten übrigen Dividenden. Über 380 Milliarden Franken an Kapitalreserven wurden so effektiv ausgeschüttet seit 2011; sogar 1‘047‘000‘000‘000 Franken (1‘047 Milliarden) sind dafür genehmigt ab 1.1.2016.
Darum ist auf diese raffinierte kapitalistische Idee zu verzichten. Österreich hat dieses Instrument abgeschafft. Belgien ist eines der wenigen europäischen Länder, welches diese zinsbereinigte Gewinnsteuer eingeführt und bereits negative Erfahrungen mit unvorhergesehenen Steuerausfällen von bis zu 5 Milliarden Euro pro Jahr gemacht hat. Auch in Liechtenstein geben die Steuerausfälle politischen Zündstoff.
Der Gesetzeswortlaut der rechten Mehrheit des Nationalrats würde dieses neue Schlupfloch allen Gesellschaften zur Verfügung stellen, und nicht nur wenigen. Milliarden an Steuerausfällen würden sich dynamisch ergeben – analog der USR II. Erst recht in Jahren, in denen der Staat gegebenenfalls selbst wieder höhere Schuldzinsen zahlen müsste.
Der Bundesrat hat es – noch ohne die zusätzlichen Steuerschlupflöcher des Parlaments – als denkbar erachtet, «dass die Einnahmenausfälle im Zeitpunkt der Inkraftsetzung über den Erwartungen liegen» (Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III, S. 55).
Rechtsgrundsätze verletzt – Perversion des Steuerrechts
Die USR III enthält verfassungswidrige Elemente, indem sie vorbestehende Verletzungen der rechtsgleichen Behandlung, der Rechtsformneutralität und des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weiterführt und neue solche Elemente einführen will. In Verletzung der Bundesverfassung wird auch die Disharmonisierung zwischen den Kantonen forciert.
Die zinsbereinigte Gewinnsteuer wäre ein derartiger steuersystematischer Präzedenzfall. Ein Dammbruch im schweizerischen Steuerrecht, indem erstmals fiktive (Zins-)Kosten abzugsfähig gemacht würden. Ein Bruch weg vom effektiv geschäftsmässig begründeten und damit zu belegenden Aufwand weg zu fiktiven, kalkulatorischen Abzügen vom steuerbaren Gewinn.
Eine öffentliche Debatte zur USR III tut Not
Wo bleiben die mahnenden Stimmen von Professorinnen und Professoren für Verfassungs- oder Steuerrecht? Wo bleiben die Steuerexpertinnen und Steuerexperten, welche diese Formen der Perversion unseres Verfassungs- und Steuerrechts öffentlich kommentieren?
Die absurde Disharmonisierung respektive Kantonalisierung des Steuerrechts, welche die USR III mit ihren vielen neuen kantonalen «Handlungsspielräumen» forciert, ist höchstens im Interesse von Rosinenpicker-Unternehmungen, vor allem aber von Steuerberatungsfirmen. Es ist sicher nicht im Interesse derjenigen Unternehmungen, die in der Schweiz mehrere Betriebsstätten haben, die ein einheitliches, transparentes Steuersystem mit raschem interkantonalem Vollzug wünschen und eine gesellschaftliche Verantwortung tragen wollen.
Zudem: Es wäre ein zu fauler Trick, wenn die Steuerabbau-Lobby nach Abschluss der Gesetzesberatung auch noch auf Bundesrat und Verwaltung Druck ausüben würde, um in der Verordnung grobe Ausweitungen der Steuerschlupflöcher durchzusetzen. Daher ist die Ausführungsverordnung zur Unternehmenssteuerreform III (DBG und StHG) dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.
Arme, reiche Schweiz!