Die Initianten der extremen No-Billag-Initiative wollen, dass Radio und Fernsehen nicht mehr zur freien Meinungsbildung in der Schweiz beitragen können. Deshalb möchten sie einen der wichtigsten Absätze unserer Verfassung streichen und damit die Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger an Informationen verhindern:
Art. 93 Absatz 2 der Bundesverfassung: Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Auch wenn die Initianten immer wieder versuchen, diese Tatsache zu verheimlichen: Ein Blick auf den Initiativtext zeigt, was wir bei einer Annahme wirklich zu erwarten hätten. Gemäss Initiativtext wird der ganze heutige Art. 93 der Bundesverfassung mit allen seinen 5 Absätzen gestrichen und durch einen völlig neuen Art. 93 ersetzt, der Absatz 2 nicht mehr enthält:
DER HEUTIGE ART. 93 BV (VOLLSTÄNDIG)
1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
DER NEUE ART. 93 BV GEMÄSS INITIATIVTEXT „NO BILLAG“
Volksinitiative: „Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)“
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 93 Radio und Fernsehen
1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
3 Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.
Art. 197 Ziff. 11
11. Übergangsbestimmung zu Art. 93 (Radio und Fernsehen)
1 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Erfolgt die Annahme von Artikel 93 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.
3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.