Das BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) schafft also nicht die Überwachungsmassnahmen an sich, sondern nur den Rahmen, um die in der StPO vorgesehenen Massnahmen umsetzen zu können. Bei der mit dem BÜPF einhergehenden Revision der StPO geht es darum, die Mittel der Überwachung den modernen Kommunikationsmitteln anzupassen.
Wir dürfen die Augen nicht vor den Realitäten verschließen. Technologische Entwicklungen sind zwar (meist) ein Segen für uns alle, es ist aber auch eine Tatsache, dass sie auch von denjenigen genutzt werden, die nicht unbedingt das Gute wollen. Kriminelle kommunizieren nicht mehr per Festnetz oder Fax. Die neuen Möglichkeiten in der Telekommunikation müssen beim Verdacht auf schwere Kriminalität so überwacht werden können, dass keine Lücken entstehen. Wenn E-Mails oder Telefongespräche verschlüsselt werden können und die Strafverfolgung keinen Zugang dazu hat, dann werden Kriminelle geradezu dazu eingeladen, nur noch über verschlüsselte Kommunikationstechnologien zu kommunizieren. Notwendige Überwachungen des Fernmeldeverkehrs dürfen nicht durch die Verwendung von neuen Technologien verhindert werden.
In der Debatte um StPO und BÜPF geht es nicht um präventive Überwachung, auch wenn dies im Nachgang zum NSA-Desaster behauptet und vieles vermischt wird. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie möglich sein soll, wird im neuen Nachrichtendienstgesetz das Thema sein.
Ein zentrales und umstrittenes Thema der Revision ist der Einsatz von GovWare als Antwort auf die zunehmende Verbreitung der Datenverschlüsselung. Mit GovWare können die Daten an der Quelle abgefangen werden, bevor sie verschlüsselt werden. Weil in das Informatiksystem einer überwachten Person eingedrungen wird, unterliegt der Einsatz von GovWare strengeren Bedingungen als die herkömmliche Überwachung. Die Programme dürfen nur im Zusammenhang mit den schwersten Straftaten und nicht zur Beschaffung anderer Daten auf dem betreffenden Computer verwendet werden. Die Beschränkung auf Kommunikationsdaten ist gesetzlich festgeschrieben. Eine Online-Durchsuchung ist ausdrücklich verboten. Es bedarf zudem der richterlichen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Strafverfolger müssen darlegen können, dass bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos sind oder unverhältnismäßig erschwert werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Daten, die nicht aus dem Fernmeldeverkehr stammen, müssen vernichtet werden und sind zudem nicht verwertbar.
Es geht beim BÜPF also zusammengefasst um die Aufklärung von schweren Straftaten. Sie soll nicht durch neue Kommunikationstechnologien verhindert oder verunmöglicht werden.