Das Planungs– und Baugesetz (PBG, [700.1]) wird wie folgt geändert: §242 (Fahrzeugabstellplätze)
1 (geändert): Die Bau– und Zonenordnung legt die Zahl der Abstellplätze für Verkehrsmittel,
insbesondere für Fahrräder und Motorfahrzeuge, fest, die nach den örtlichen Verhältnissen,
nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des
Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind.
Begründung: Gemäss § 242 des Planungs– und Baugesetzes (PBG) müssen die Gemeinden in der Bau–
und Zonenordnung «die Zahl der Abstellplätze für Verkehrsmittel, insbesondere für Motor–
fahrzeuge» festlegen. Aufgrund der Formulierung werden in vielen Gemeinden die Bestim–
mungen für Veloabstellplätze vernachlässigt. So ist derzeit in fünf der zehn grössten
Gemeinden im Kanton Zürich die Anzahl Veloabstellplätze gar nicht geregelt.
Basierend auf der VSS–Norm SN 640065–2011 «Parkieren – Bedarfsermittlung und Stand–
ortwahl von Veloparkierungsanlagen» hat die Koordinationsstelle Veloverkehr des Kantons
im September 2013 unverbindliche Empfehlungen für die Normierung in kommunalen Bau–
und Zonenordnungen veröffentlicht. Die Formulierung «genügend» oder «ausreichend», die
sich in manchen Bau– und Zonenordnungen findet, ist unkonkret und entspricht nicht den
Empfehlungen des Kantons resp. der Norm des schweizerischen Verbands der Strassen–
und Verkehrsfachleute. Normative Angaben zu Abstellplätzen haben jedoch eine Erhöhung
der Planungssicherheit für Planer und Bauherren zur Folge.
Der Regierungsrat hat sich im Jahr 2018 im Rahmen des Gesamtverkehrskonzeptes das
Ziel gesetzt, den Veloanteil im Kanton auf 8 % anzuheben. Um die Attraktivität des Velos zu
erhöhen, werden auch ausreichend Abstellmöglichkeiten benötigt. Daher sollen folgerichtig
sämtliche Gemeinden im Kanton eigene Bestimmungen zu Veloabstellplätzen erlassen.