Seit der Übernahme der Vorgaben aus dem Sonderpädagogik–Konkordat im Jahre 2011 ist
die integrative Schule Teil des pädagogischen Auftrages der Volksschule und auch der
Berufsbildung in Basel–Stadt. Mit der integrativen Schule war von Anfang an der Ansatz
verfolgt worden, Kinder mit Beeinträchtigungen nach Möglichkeit in den Regelklassen zu
integrieren, unabhängig davon, ob die Kinder einen besonderen Förderbedarf haben auf
Grund einer Behinderung, sozialer Belastung oder der Fremdsprachigkeit. Im Zuge der
Einführung der integrativen Schule wurden denn auch die Kleinklassen aufgelöst. Mit
Grossratsbeschluss vom 11. Februar 2019 wurden in § 63b Abs. 1bis die Förderangebote
(Unterricht in Deutsch als Zweitsprache, Förderangebote für besonders leistungsfähige
Schülerinnen und Schüler, Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotorik sowie
Einführungsklassen) im Schulgesetz verankert.
Trotz den bereits bestehenden Angeboten ist unbestritten, dass die Umsetzung der
integrativen Schule weitere Massnahmen braucht, um den spezifischen Anforderungen in
belasteten Situationen für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen wirklich
gerecht zu werden. Diese Massnahmen sind auf verschiedenen Ebenen anzusetzen,
einerseits um eine Weiterentwicklung der Integrativen Schule zuzulassen, andererseits aber
auch um schnell und gezielt Entlastung in die Klassenzimmer zu bringen. Dadurch werden
die Grundkompetenzen sowie die Lernerfolge aller Schülerinnen und Schüler nachhaltig
verbessert. Die in der Stellungnahme zur abgelehnten Motion Bernasconi ausgeführten
Massnahmen sind deshalb angezeigt und müssen umgesetzt werden. Sie reichen aber nicht.
So braucht es vor allem auf der Stufe der kollektiven Ressourcen Verbesserungen wie
– weitere Förderangebote insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Auffälligkeiten
im sozialemotionalen Bereich (verhaltensauffällige SuS) und für Schülerinnen und
Schüler, die knapp keine Verstärkten Massnahmen bekommen (IQ 75–80%) (bspw.
sozialpädagogische Massnahmen, schulstandortbezogene Time–Out–Lösungen,
pädagogisch–therapeutische Massnahmen)
– die Entlastung der Lernsituation durch genügend qualifiziertes Personal wie zusätzliche
Sozialpädagoglnnen sowie angepasste Raum– und/oder Klassengrössen
Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat im Sinne der obigen Ausführungen und
gemäss §42 Abs. 1 resp. 1bis GO, dem Grossen Rat innert eines Jahres ergänzende
Massnahmen zur Umsetzung des Auftrages der integrativen Schule mit allfälligem
Gesetzesvorschlag vorzulegen. Die Ausarbeitung dieser ergänzenden Massnahmen erfolgt
in Zusammenarbeit mit den offiziellen Lehr– und Fachpersonenvertretungen des Kantons
Basel–Stadt.