Der Regierungsrat wird aufgefordert, seine Praxis bezüglich Lärmsanierung entsprechend
der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtes anzupassen. Es sind sämtliche Abschnitte
der Staatstrassen mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der
Lärmreduktion durch tiefere zugelassene Höchstgeschwindigkeiten neu zu beurteilen und
gegebenenfalls entsprechend zu signalisieren. Insbesondere sind auch die Synergien bezüg-
lich Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs einzubeziehen. Den Be-
gehren der Gemeinden auf Geschwindigkeitsreduktionen auf Staatsstrassen ist mehr Ge-
wicht beizumessen. Die Strassenlärmsanierungsprogramme sind entsprechend anzupassen.
Begründung:
Im Kanton Zürich sind ausserhalb der Stadte Zürich und Winterthur weiterhin rund 200’000
Personen von Lärmmissionen über den zulässigen Grenzwerten betroffen. Gemäss Art.17
der Lärmschutzverordnung bleibt die Lärmsanierung eine vom Gesetz verlangte Dauer–auf-
gabe. Lärmschutz erfordert zusätzliche Anstrengungen zur Senkung der Lärmbelastung, und
zwar vor allem mittels Massnahmen an der Quelle selber. Der Bund hat mit dem «Nationalen
Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung» vom 28. Juni 2017 die Grundlagen
für die künftige Ausrichtung zum Vollzug der Lärmschutzaufgaben gesetzt.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Temporeduktionen gemäss Art. 108 der Signalisa-
tionsverordnung (SSV) im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten eingehend zu prüfen
seien.
Gemäss der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachstellen Cerclebruit sind quellennahe
Massnahmen die wirksamsten Massnahmen zur Bekämpfung des Lärms. Insbesondere die
Temporeduktion ist eine einfache und kostengünstige Massnahme, die sofort zu einer spürba-
ren Verbesserung der Lärmsituation im betroffenen Gebiet führt. Eine Geschwindigkeitsreduk-
tion ist auch dann zu prüfen, wenn die Grenzwerte noch nicht eingehalten werden können, aber
die Lärmbelastung hörbar gesenkt werden kann.
Denn Lärm macht krank. Bluthochdruck, Herz–Kreislauf–Krankheiten, Störungen der Kon-
zentration und des Leistungsvermögens, Beeinträchtigungen des seelischen und körperli-
chen Wohlbefindens sind Folgewirkungen die sich nicht nur individuell zeigen, sondern auch
volkswirtschaftliche Auswirkungen aufweisen.
Lärmimmissionen mindern auch die Standortattraktivität und vermindern den Wert der
betroffenen Liegenschaften. Diese Argumentation stützt sich auf Ausführungen des Bundes-
amtes für Umwelt BAFU, welches diese Auswirkungen auch monetarisiert hat. Auch die
neue Publikation des ASTRA «Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen – Einsatzgrenzen und
Umsetzung» zeigt das Potenzial von Temporeduktion als Lärmschutzmassnahme.
Zusammen mit der Lärmsanierung ist auch die Verbesserung der Sicherheit und des
Verkehrsablaufs durch Temporeduktionen einzubeziehen. Dabei ist nicht nur auf die Unfall-
zahlen abzustützen, sondern generell die Reduktion der Gefahren zu berücksichtigen. Dabei
ist der innerörtliche Verkehr, namentlich der Fuss– und Veloverkehr (z.B. Schulweg) in die
Beurteilung einzubeziehen. Verschiede Gemeinden haben Begehren zur Temporeduktion
beim Kanton eingereicht. Diese Begehren sind vermehrt zu berücksichtigen.