Das Mindestlohngesetzes (MiloG) schreibt in §2, Absatz 2, Ziffer a) vor, dass Praktika ohne
Mindestlohn nur auf 12 Monate verlängert werden dürfen, wenn nach sechs Monaten ein
Lehrvertrag vorliegt. Diese gesetzliche Vorgabe ist in §19 der Verordnung zum Tagesbetreuungsgesetz, welche der Regierungsrat am 24.8.21 beschlossen hat, nicht übernommen worden. Zudem zeigen Nachfragen, dass Betroffenen die Regelung nach MiloGun bekannt ist, weshalb ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen bitte.
1. Wird §2, Absatz 2, Ziffer a) des MiloG auch für Basler Kitas gelten, wonach Praktika nur auf
12 Monate verlängert werden dürfen, wenn ein Lehrvertrag vorliegt?
2. Wieso hat der Regierungsrat diese rechtliche Vorgabe in der Tagesbetreuungsverordnung
nicht übernommen?
3. Was unternimmt der Regierungsrat, dass die Basler Kitas die Bestimmung des MiloG kennen
und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auch einhalten?
4. Was für Auswirkungen hat die Bestimmung des MiloG auf den Betreuungsschlüssel an Kitas
und die Modellkostenrechnung des Kantons?
5. Wie verhindert der Regierungsrat, dass es zu halbjährlichen Kettenpraktika an Kitas kommt?
6. Wie kontrolliert der Regierungsrat die Einhaltung des MiloG und die Vorgaben an Kitas
gemäss den neuen Regelungen für die Tagesbetreuung? Wie viele Ressourcen werden für
diese Kontrollen eingesetzt?