Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Kantonsrat eine gesetzliche Grundlage zu unter-
breiten mit dem Ziel, die Ausrichtung von wirtschaftlicher und persönlicher Sozialhilfe so zu
organisieren, dass zwischen einer politischen Sozialbehörde, die für die strategischen und
politischen Aufgaben zuständig ist und einem fachspezifischen Sozialdienst für die operative
Fallführung unterschieden wird. Dabei soll der Sozialdienst über eine minimale Anzahl
Stellenprozente qualifizierten Fachpersonals verfügen und Gemeinden die Kompetenz über-
tragen werden, den Sozialdienst in einer geeigneten Organisationsform mit anderen Gemein-
den zusammen zu betreiben.
Begründung:
Die Durchführung der Sozialhilfe in den Gemeinden ist eine herausfordernde Tätigkeit. Mit
der Trennung von Sozialbehörde und Sozialdienst und der Benennung deren jeweiliger
Aufgaben wird ein wichtiger Bestandteil der geplanten, nun aber zurückgezogenen
SHG–Revision umgesetzt, der in der Vernehmlassung auf ein grosses Echo gestossen ist.
Die strategisch und politisch zuständige Sozialbehörde nimmt die Aufsicht über den Sozial-
dienst wahr, fördert Massnahmen zur Ursachenbekämpfung und präventiven Hilfe, während
der operativ tätige Sozialdienst sicherstellt, dass sämtliche Sozialhilfeempfängerinnen und
Sozialhilfeempfänger persönliche und wirtschaftliche Hilfe entsprechend den fachlichen Vor-
gaben und Qualitätsstandards erhalten.
Der Sozialdienst ist so auszugestalten, dass er über eine minimale Anzahl Stellenprozente
verfügt, die mit qualifiziertem Fachpersonal zu besetzen sind. Die Fachpersonen sollen von
administrativen Aufgaben entsprechend entlastet werden, damit sie sich auf die Fallführung
und die persönliche Betreuung konzentrieren können.
Die Gemeinden erhalten die Kompetenz, den Sozialdienst in einer geeigneten Organisati-
onsform gemeinsam zu betreiben, um sinnvolle Stellengrössen und eine effiziente Organisa-
tion gewährleisten zu können. Denn nicht alle Gemeinden sind genügend gross, um einen
mit Fachpersonal ausgestatteten Sozialdienst zu führen.