Umsetzung der Sexualstrafrechtsreform in der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Im Sommer 2023 kam die Revision des Sexualstrafrechts zustande. Neu liegt eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Ausserdem wird die Definition der Vergewaltigung ausgeweitet. Der Tatbestand ist neu geschlechtsneutral formuliert und umfasst nicht nur den Beischlaf, sondern jegliche Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Weiter können
verurteilte Personen bei Delikten gegen die sexuelle Integrität zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden. Am 1. Juli 2024 tritt das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts, sowie die Rechtsprechung sind Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie für die Polizei zuständig. Dementsprechend haben die Kantone eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Sexualstrafrechtsreform.

Deshalb bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Was ist der Stand der Umsetzung der Revision des Sexualstrafrechts in der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich?
  2. Zu welchem Zeitpunkt, in welchem Rahmen und in welcher Form werden die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über die Revision des Sexualstrafrechts geschult? Zu welchen Inhalten und spezifischen Fragestellungen finden diese Schulungen statt?
  3. Wie werden die Prozesse innerhalb der Staatsanwaltschaft angepasst, um Delikte gegen die sexuelle Integrität (beispielsweise in Einvernahmen) im Sinne der Revision zu verhindern?
  4. Wie schätzen Sie die vorhandenen finanziellen Ressourcen in Hinblick einer adäquaten Umsetzung und Anwendung der Reform ein?
  5. Wie setzt die Staatsanwaltschaften die technischen Möglichkeiten, wie Videoaufzeichnungen und -übertragungen ein, um die Opfer vor Retraumatisierung Mehrfachbefragungen zu entlasten?
  6. Welche Lernprogramme/ Massnahmen gibt es? Wie werden sie in der Staatsanwaltschaft eingeführt? Wie werden die Lernprogramme in Sinne der Revision des Sexualstrafrechts er weitert (inhaltlich / qualitativ)? Inwiefern wird sichergestellt, dass die Lernprogramme in der Praxis der Staatsanwaltschaft angewandt wird? Gibt es die Möglichkeit, dass die Lernpro gramme auch freiwillig besucht werden können, wenn ja unter welchen Bedingungen?

Erstunterzeicher:in

Mandy Abou Shoak (SP Zürich)

Ersteinreichung

3. Juni 2024

Einreichungskanton

Zürich

Einreichegemeinde

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