Das Planungs– und Baugesetz (PBG, LS 700.1) wird wie folgt geändert:
D. Der kommunale Richtplan
§ 31. 1. Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken. Über
die zu ordnenden Sachbereiche entscheidet das zur Festsetzung zuständige Organ.
2. Auf den Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die Groberschliessung und den
Fuss– und Velowegen von kommunaler Bedeutung darf nicht verzichtet werden.
3. Der Verkehrsplan wird georeferenziert aufbereitet und in elektronischer Form allgemein
zugänglich gemacht.
4. Der dazugehörige Bericht enthält ein Umsetzungsprogramm mit entsprechenden Massnah-
men.
Begründung:
Die Förderung des Veloverkehrs soll auf kantonaler, aber auch auf kommunaler Ebene,
vorangetrieben werden. Im Gesamtverkehrskonzept Kanton Zürich 2018 sieht der Leitsatz 2
vor: «Die Erschliessung der urbanen Räume – d. h. Stadtlandschaften und urbane
Wohnlandschaften – mit ÖV und Veloverkehr muss weiter verbessert werden». Im Leitsatz 3
steht: Die Siedlungsentwicklung findet vorwiegend an Orten statt, die kurze Wege begünsti-
gen und die mit ÖV, Velo– und Fussverkehr gut erschlossen oder erschliessbar sind. Damit
sind die kommunale Ebene und das Alltagsvelonetz angesprochen. Hier besteht noch
viel Handlungsbedarf.
Der Kanton Zürich hat 2017 ein Merkblatt «Kommunale Velonetzplanung» veröffentlicht,
welches aber nur empfehlenden Charakter hat. Bisher gab es keine Verpflichtung eine sol-
che kommunale Velonetzplanung an die Hand zu nehmen.
Im September 2018 hat die Schweizer Bevölkerung das Velo bzw. die Velonetzplanung mit
deutlichem Mehr in die Verfassung aufgenommen. Das Bundesgesetz über Velowege liegt
im Entwurf vor. Es verlangt ein verstärktes Engagement bei der Velonetzplanung, insbeson-
dere auch auf kommunaler Stufe. Der Kanton Zürich hat die kommunale Velonetzplanung an
die Gemeinden delegiert. Entsprechend der bald in Kraft tretenden Bundesvorgaben ist er
verpflichtet, diese Planung als verbindlich festzuschreiben. Im Bundesgesetz vorgesehen ist
auch eine Aufbereitung in elektronischer Form.
Mit einer Anpassung des Planungs– und Baugesetzes kann dieser Vorgabe einfach und zeit-
nah umgesetzt werden. Es hat sich verschiedentlich gezeigt, dass die Planung alleine noch
nicht ausreicht. Es braucht ein konkretes Umsetzungsprogramm für die Sanierung der ermit-
telten Mängel und die Schliessung der Lücken. Diese kommunalen Umsetzungsprogramme
für den Fuss– und Veloverkehr sind so zu konzipieren, dass sie direkt durch die Gemeinden
umgesetzt oder gegebenenfalls in die Agglomerationsprogramme aufgenommen werden
können.